Kann gewerkschaftliche Tätigkeit im Betrieb verboten werden?

Leider versuchen immer wieder einzelne Arbeitgeber, gewerkschaftliche Tätigkeit zu unterbinden oder gar zu verbieten. Manchmal werden sogar derartige Verbote in die Arbeitsverträge oder Personalreglemente geschrieben. Eigentlich lassen die Gesetze keine Zweifel offen: Rechtmässig ausgeübte gewerkschaftliche Tätigkeit kann gar nicht untersagt werden.

Leider versuchen immer wieder einzelne Arbeitgeber, gewerkschaftliche Tätigkeit zu unterbinden oder gar zu verbieten. Manchmal werden sogar derartige Verbote in die Arbeitsverträge oder Personalreglemente geschrieben. Eigentlich lassen die Gesetze keine Zweifel offen: Rechtmässig ausgeübte gewerkschaftliche Tätigkeit kann gar nicht untersagt werden.

Die neue Bundesverfassung garantiert in Artikel 28 ausdrücklich die Koalitionsfreiheit:

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

Mit Koalitionsfreiheit ist das Recht gemeint, sich gewerkschaftlich zu betätigen. Der Schutz der Koalitionsfreiheit ist schon viel länger im Obligationenrecht festgeschrieben: OR Artikel 336 bezeichnet Entlassungen wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit als missbräuchlich, und es können in diesem Fall bis zu 6 Monatslöhnen Entschädigung eingefordert werden:


2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:

  • a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;

Was heisst nun «rechtmässig ausgeübt»?

Solange ich durch meine gewerkschaftliche Tätigkeit betriebliche Abläufe nicht störe oder dem Arbeitgeber anderweitigen direkten Schaden zufüge, ist gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausgeübt.

Zwar kann mit der Arbeitgeber verbieten, Geräte oder Arbeitszeit für die Gewerkschaft einzusetzen. Ich darf also meine Flugblätter nicht auf dem Betriebs-Fotokopierer herstellen, der Arbeitgeber kann mir untersagen, die interne Verteilung über die Betriebspost zu organisieren, er kann mir verbieten, Massenmails vom Arbeitsplatz-PC zu versenden, er kann mir untersagen, während der Arbeitszeit Flugblätter zu verteilen.

Wenn ich hingegen ausserhalb der Arbeitszeit (vor oder nach der Arbeit, in einer Pause oder am freien Tag) Flugblätter an meine Kolleginnen und Kollegen verteile, oder Unterschriften sammle, oder VPOD-Mitglieder werbe, so kann mir das niemand verbieten.

Selbst wenn ich in meinem Arbeitsvertrag unterschrieben hätte, dass gewerkschaftliche Tätigkeit verboten sei, so wäre dies völlig gleichgültig: Die Bundesverfassung steht über allen vertraglichen Abmachungen. Und OR Artikel 362 hält fest, dass die Schutzbestimmung von OR 336 (2) durch den Arbeitsvertrag nicht verschlechtert werden darf. Wenn in einem Arbeitsvertrag oder Reglement dennoch gewerkschaftliche Tätigkeit verboten würde, wäre eine derartige Abmachung schlicht ungültig.

Downloads
06.04.2016 gewerkschaftliche Tätigkeit im Betrieb PDF (117.9 kB)