Mitwirkungsrechte der Peko
Die Peko vertritt die gemeinsamen Interessen der Mitarbeitenden gegenüber der Arbeitgeberin. Dazu muss die Peko in engem Austausch mit dem Personal stehen. Sie muss ansprechbar sein für die Mitarbeitenden und diese regelmässig über ihre Arbeit informieren. Dies geschieht z.B. an einer Personalversammlung, über einen Newsletter oder einen Aushang am schwarzen Brett.
In welchen Themen die Peko welche Mitsprache hat, wird im Peko-Reglement und der Mitwirkungstabelle festgelegt. Bei einigen Themen ist die Mitsprache des Personals gesetzlich vorgeschrieben: Gesundheitsschutz, Anschluss oder Wechsel der Pensionskasse, Betriebsübergang und Massenentlassung.
Unterstützung durch die Arbeitgeberin
Die Arbeitgeberin muss die Peko bei ihrer Arbeit unterstützen, indem sie ihr die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellt: Technische Infrastruktur, Kontaktangaben der Mitarbeitenden, Räume, Budget für die Organisation von Personalversammlungen, Weiterbildungen, externe Beratung o.ä. Ausserdem darf die Peko-Arbeit während der Arbeitszeit erledigt werden oder muss bezahlte Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden.
Zentral für die Arbeit der Peko ist das Recht auf rechtzeitige und vollständige Information. Die Geschäftsleitung muss die Peko früh genug informieren, damit diese Zeit hat, über das weitere Vorgehen zu beraten, das betroffene Personal zu konsultieren, wenn nötig externe Fachpersonen hinzuzuziehen und eigene Vorschläge auszuarbeiten. Dazu muss sie auch über alle relevanten Informationen verfügen. Das bedeutet: Je grösser und einschneidender eine Entscheidung ist, desto früher und umfassender muss die Peko informiert werden.
Beratung in Einzelfällen
Oft gelangen Mitarbeitende mit individuellen Anliegen an die Peko. Im Peko- oder Personalreglement kann geregelt sein, dass Mitarbeitende bei schwierigen Situationen die Unterstützung der Peko beiziehen können (z.B. zu Gesprächen). Die Peko vertritt dabei immer die Interessen des Mitarbeitenden gegenüber der Arbeitgeberin, also «von unten nach oben». Für Vermittlung zwischen Mitarbeitenden auf gleicher Hierarchiestufe ist sie nicht zuständig.
Viele Pekos und Organisationen machen gute Erfahrungen damit, dass die Peko den Mitarbeitenden als Vertrauensstelle zur Verfügung steht. Peko-Mitglieder müssen individuelle Anfragen vertraulich behandeln und dürfen ohne die Zustimmung der Mitarbeitenden nichts unternehmen. Wichtig ist, dass die Peko-Mitglieder von Einzelfällen nicht überlastet und überfordert werden. Die Peko ersetzt keine internen und externen Vertrauensstellen bspw. bei sexueller Belästigung oder Mobbing.
Umgang mit vertraulichen Informationen
Es gibt Situationen, in denen die Peko-Mitglieder Informationen erhalten, an denen die Arbeitgeberin ein Interesse an Geheimhaltung hat: Beispielsweise bei geplanten Fusionen oder Geschäftszahlen. In einem solchen Fall kann die Arbeitgeberin von der Peko Vertraulichkeit verlangen.
Um die Mitwirkungsrechte zu gewährleisten, muss die Peko aber auch das Personal konsultieren können. Diese unterschiedlichen Interessen müssen gegeneinander abgewogen und ein gemeinsames Vorgehen vereinbart werden
Wichtig: Die Geheimhaltungspflicht für Peko-Mitglieder gilt auch für betriebsfremde Personen wie Gewerkschaftssekretär:innen oder Anwält:innen. Die Peko darf sie zur Beratung hinzuziehen, ohne dass sie damit ihre Pflichten verletzt.
Beratung und Unterstützung durch VPOD-NGO
VPOD und das gewerkschaftliche Bildungsinstitut Movendo bieten verschiedene Kurse für Peko-Mitglieder an. Für Mitglieder von VPOD-NGO sind diese Kurse gratis. Bei Bedarf können wir auch separate Schulungen organisieren.
Wende dich dazu an das Sekretariat von VPOD-NGO. Gemeinsam sind wir stark!
