Gründung einer Personalkommisson

In der Schweiz sind die Mitspracherechte im Mitwirkungsgesetz geregelt. Darin ist das Recht festgeschrieben, eine Personalkommission (PEKO) zu gründen. Die Arbeitgeberin muss die Gründung einer PEKO unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten.

Wahl und Zusammensetzung einer Peko

Von Gesetzes wegen muss eine Peko aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Sie müssen in einer allgemeinen Wahl von den Mitarbeitenden gewählt werden. Das kann an einer Personalversammlung geschehen, in einer Urnenwahl oder elektronisch. Wichtig ist das der Prozess für alle Mitarbeitenden von Anfang an klar und transparent ist.

Grundsätzlich sind alle Mitarbeitenden – mit Ausnahme der Geschäftsleitung – wählbar. Wichtig ist, dass der Wahlvorgang transparent ist und Mitarbeitende genug Zeit haben, um sich für eine Kandidatur zu entscheiden.

Oft ist eine Aufteilung der Sitze nach Funktionen, Abteilungen, Standorten oder Sprachregionen vorgesehen. Damit kann die Verankerung der Peko in der Organisation gestärkt werden. Achtung: Zu restriktiven Regeln sind nicht sinnvoll, weil sie geeignete und motivierte Mitarbeitende von der PEKO ausschliessen und die Wahlmöglichkeiten des Personals einschränken könnten. Ohnehin gilt: Alle Mitglieder der Peko werden vom gesamten Personal gewählt und vertreten alle Mitarbeitenden.

Peko-Reglement

Ist die Peko gegründet und gewählt, sollte als erster Schritt ein Peko-Reglement ausgearbeitet und verabschiedet werden. Darin werden Zusammensetzung, Aufgaben, Rechte und Pflichten und Arbeitsweise der Peko genauer definiert.

Das Peko-Reglement wird in der Regel von der Personalkommission selbst verfasst und von der Arbeitgeberin erlassen. Das bedeutet, dass sich beide Seiten einig werden müssen. Aber auch ohne Reglement kann eine rechtmässig gewählte Peko die Vertretung des Personals wahrnehmen.

Gesetzliche Grundlagen

Auch wenn die Arbeitgeberin nicht mitmachen will, haben die Angestellten das Recht eine Personalkommission zu gründen. In diesem Fall ist der Prozess im Mitwirkungsgesetz geregelt:

Art. 5: Erstmalige Bestellung

1. Auf Verlangen eines Fünftels der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist durch eine geheime Abstimmung festzustellen, ob die Mehrheit der Stimmenden sich für eine Arbeitnehmervertretung ausspricht. In Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten ist die Abstimmung durchzuführen, wenn 100 von ihnen eine solche verlangen.

2. Befürwortet die Mehrheit der Stimmenden eine Arbeitnehmervertretung, so ist die Wahl durchzuführen.

3. Abstimmung und Wahl werden von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gemeinsam organisiert.

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21.08.2025 Musterreglement PEKO und Mitwirkungstabelle PDF (102.2 kB)